Anwältin für

Geldwäsche

Geldwäsche

Geldwäscheprävention: Pflichten und Risiken für Unternehmen
In den letzten Jahren sind die Anforderungen an Unternehmen und Finanzinstitute zur Bekämpfung der Geldwäsche deutlich gestiegen. National und international wird intensiv gegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und organisierte Kriminalität vorgegangen, was eine Reihe umfassender Pflichten für Unternehmen nach sich zieht. Dazu gehören insbesondere Überwachungsmaßnahmen, Identitätsprüfungen, und umfangreiche Meldepflichten. Diese Verpflichtungen sind vorrangig im Geldwäschegesetz (GwG) verankert, das regelmäßig durch neue Regelungen und Verschärfungen aktualisiert wird. Verstöße gegen die Geldwäschevorschriften können empfindliche Bußgelder nach sich ziehen.

Verpflichtung zur Risikoanalyse und internen Sicherungsmaßnahmen
Nach der Umsetzung des EU-Recht durch das Geldwäschegesetz (GwG)sind Unternehmen gverpflichtet eine präzise Risikoanalyse durchführen, um die geldwäscherelevanten Risiken im eigenen Betrieb zu identifizieren. Diese Analyse muss sorgfältig dokumentiert und regelmäßig aktualisiert werden.
Auf Basis der individuellen Risikoanalyse sind geeignete Sicherungsmaßnahmen umzusetzen. Bei Konzernen und Unternehmensgruppen ist es erforderlich, dass das Mutterunternehmen die Risikoanalyse für alle Tochtergesellschaften durchführt und einheitliche Präventionsmaßnahmen implementiert. Auch Unternehmen, die nicht unmittelbar unter die GwG-Verpflichtungen fallen, sollten interne Sicherheitsvorkehrungen treffen, um Verstöße gegen geltende Geldwäschebestimmungen und strafrechtlich relevante Pflichten zu vermeiden.

Strenge Sanktionen bei Verstößen gegen Geldwäschevorgaben
Die Anforderungen des Geldwäscherechts sind komplex und bei Verstößen mit erheblichen haftungs- und strafrechtlichen Risiken verbunden. Das Geldwäschegesetz sieht Bußgelder für verschiedene Verstöße vor, darunter:
Eine unterlassene oder fehlerhafte Risikoanalyse,
eine fehlende Dokumentation der Risikoanalyse,
die fehlende Überprüfung der Risikoanalyse,
mangelhafte oder fehlende interne Sicherungsmaßnahmen.

Bei vorsätzlichen Verstößen drohen hohe Bußgelder. Darüber hinaus kann eine Unternehmensgeldbuße gemäß § 30 OWiG verhängt werden. Im schlimmsten Fall droht ein Strafverfahren gegen die Verantwortlichen und eine persönliche Haftung des Geschäftsführers (§ 43 GmbHG) bzw. des Vorstands

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