FAQ zum Thema Jugendstrafrecht
1. Wann kommt das Jugendstrafrecht zur Anwendung?
Unter dem Begriff Jugendstrafrecht versteht man allgemein spezielle gesetzliche Regelungen für Jugendliche und Heranwachsende bezüglich des Strafverfahrens und möglicher Sanktionen. Diese Regelungen enthält das Jugendgerichtsgesetz (JGG). Damit das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt, muss eine Person daher grundsätzlich als Jugendlicher oder Heranwachsender im Sinne des JGG gelten.
Eine Person gilt bis zu ihrem 18. Lebensjahr als Jugendlicher. Anschließend gilt eine Person zwischen dem 18. und dem 21. Lebens-jahr als ein Heranwachsender im Sinne des deutschen Strafrechts. Während allerdings das Jugendstrafrecht für Jugendliche immer zur Anwendung kommt, hängt es bei den Heranwachsenden davon ab, ob diese im Zeitpunkt der Tat, unter Würdigung aller Umstände, noch einem Jugendlichen gleichgestellt werden können.
Dabei kommt es einerseits auf die Reifeentwicklung des Heranwachsenden an und andererseits, ob die Straftat noch als Jugendverfehlung eingeordnet werden kann. Sollten Heranwachsende in ihrer Reifeentwicklung weit genug sein und kann die Tat. Nicht mehr als Jugendverfehlung eingeordnet werden, so kommt kein Jugendstrafrecht mehr zur Anwendung, sondern das Erwachsenenstrafrecht.
2. Bis zu welchem Alter gilt das Jugendstrafrecht? Kann das Jugendstrafrecht auch auf Personen über 21 Jahre angewendet werden?
Nein das ist ausgeschlossen. Ab der Vollendung des 21. Lebensjahrs gilt man nicht mehr als Heranwachsender, sodass ausschließlich das Erwachsenenstrafrecht Anwendung findet.
3. Ab wann ist man strafmündig?
Strafmündig ist eine Person im deutschen Strafrecht nach § 1 II JGG ab einem Alter von 14 Jahren. Ab diesem Zeitpunkt ist sie somit bis zu ihrem 18. Lebensjahr Jugendlicher. Personen unter 14 Jahren gelten in Deutschland rechtlich als Kind und haben keinerlei strafrechtliche Konsequenzen zu befürchten.
4. Welche Besonderheiten und Sanktionen gelten im Jugendstrafrecht?
Anders als oft angenommen wird, gibt es im Jugendstrafrecht keine besonderen Straftaten für Jugendliche und Heranwachsende. Ob beispielsweise eine Körperverletzung vorliegt, richtet sich nach den normalen Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB). Anders als Erwachsene Straftäter sollen Jugendliche und Heranwachsende für ihr strafrechtlich relevantes handeln aber nicht bestraft, sondern erzogen werden.
So kann das Gericht, anders als bei Erwachsenen, nicht nur die Möglichkeit, eine Geld- oder Freiheitsstrafe zu verhängen. Es sind weitere Sanktionsvarianten gesetzlich vorgesehen, wie zum Beispiel ,,Erziehungsmaßregeln“ oder ,,Zuchtmittel“. Auch Weisungen oder Auflagen sind denkbar.
Beispiele hierfür sind der Beginn einer Ausbildung oder Wiedergutmachung bei dem Geschädigten. Aufgrund dieser Besonderheiten ist es essenziell einen Rechtanwalt für Strafrecht zu kontaktieren, der sich mit den Eigenheiten des Jugendstrafrechtes auskennt.
5. Warum gibt es diese Besonderheiten im Jugendstrafrecht?
Grund für diese Besonderheiten ist der Erziehungsgedanke, der dem Jugendstrafrecht zu-grunde liegt und im Vordergrund steht. Im Erwachsenenstrafrecht geht es im Gegensatz dazu eher um einen Sanktionsgedanken. Jungen Menschen soll einerseits nicht aufgrund möglicherweise eher harmloserer Delikte, die innerhalb einer Entwicklungsphase begangen worden sind, die Zukunft verbaut werden und andererseits sollen Jugendliche und Heran-wachsende durch die Formbarkeit, die in jungen Jahren noch besteht, auf den richtigen Weg gelenkt werden.
Trotz dessen muss ihnen deutlich gemacht werden, dass ein solches Ver-halten rechtlich nicht anerkannt werden kann und das Gesetz auch für sie verbindlich ist. Aufgrund dessen ist eine Freiheitsstrafe allerdings das letzte Mittel, also die ultima ratio, das angewendet wird, wenn aller anderen ,,Erziehungsmaßregeln“ und ,,Zuchtmittel“ nicht ausreichen.
6. Gibt es weitere Verfahrensbeteiligte im Jugendstrafverfahren?
Aufgrund der Besonderheiten im Jugendstrafrecht und des Erziehungsgedankens, der die-sem zugrunde liegt, sind an einem Strafverfahren nicht nur das Gericht, die Staatsanwalt-schaft und die Verteidigung beteiligt, sondern auch die Jugendgerichtshilfe.
7. Was ist die Jugendgerichtshilfe?
Die Jugendgerichtshilfe wird von den Jugendämtern mit Unterstützung der Vereinigungen der Jugendhilfe ausgeübt. Hierbei hat diese zwei Aufgaben im Jugendstrafverfahren. Einer-seits die Begleitung, Beratung und Unterstützung des Jugendlichen oder Heranwachsenden im Strafprozess und andererseits die Aufgabe, dem Gericht pädagogische und soziale Ge-sichtspunkte näherzubringen, die zum einen für die Beurteilung der Strafe relevant sein können und zum anderen für die Beurteilung bei Heranwachsenden, ob überhaupt das Jugendstrafrecht angewendet werden soll.
8. Was ist der Verteidigungsansatz als Strafrechtsanwalt in Sachen Jugendstrafrecht?
Wenn ein Freispruch aussichtslos scheint, ist das Verteidigungsziel für mich als Anwältin für Strafrecht in erster Linie, das Strafmaß weitgehend zu reduzieren. Bei Heranwachsenden setze ich mich speziell dafür ein, dass das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt. Ebenso werde ich alles dafür tun, um eine entwicklungsschädliche Haftstrafe und Eintragungen in das Erziehungsregister und in das Führungszeugnis zu vermeiden. Hierbei bin ich nicht nur als Rechtsanwalt in Konstanz tätig, sondern agiere als Anwältin bundesweit.
9. Brauche ich einen speziellen Rechtanwalt für Strafrecht, der sich auf das Jugendstrafrecht spezialisiert hat?
Das Jugendstrafrecht ist durch seine Besonderheiten ein Themengebiet im Strafrecht, dass oft Fragen mit sich bringt, wie z.B.: Ab wann ist man strafmündig? Wann ist das Jugend-strafrecht überhaupt noch anzuwenden? Gibt es besondere Straftatbestände im Jugendstrafrecht? Welche Sanktionen sind möglich? Aber auch der Umgang mit jungen Menschen stellt viele Rechtsanwälte vor eine Hürde, weswegen der Zugang zu den Jugendlichen und Heranwachsenden ebenso wichtig ist, wie die Besonderheiten des Jugendstrafrechts zu kennen.
Als Anwältin für Strafrecht habe ich mich auf das Jugendstrafrecht spezialisiert. Ebenso finde ich einen guten Zugang zu Jugendlichen und Heranwachsenden, der essenziell für eine effektive Verteidigung ist.