Strafverteidigung im Betäubungsmittelrecht
Das Betäubungsmittelrecht ist ein strafrechtliches Nebengebiet mit diversen Sonderregelungen und Abweichungen von der Strafprozessordnung. Diese genau zu kennen, ist für jeden Rechtsanwalt und Strafverteidiger Voraussetzung, um eine effektive Strafverteidigung zu gewährleisten.
Zudem bestehen im Umgang mit dem Betäubungsmittelgesetz diverse Irrtümer und Unklarheiten. Welche Suchtmittel sind überhaupt illegal? Welche Rolle spielt der Begriff der „geringen Menge“? Werden kleine Mengen Marihuana wirklich toleriert? Und welche Auswirkungen haben BtM-Verurteilungen auf den Führerschein?
Was sind überhaupt Drogen?
Psychische Abhängigkeit ist der Drang zu wiederholten Einnahme, häufig verbunden mit dem
Bedürfnis zur Erhöhung der Dosierung. Körperliche Abhängigkeit besteht dann, wenn physische Entzugserscheinungen auftreten, sobald die Wirkung des Betäubungsmittels nachlässt.
Legale vs. illegale Drogen
Alkohol, Nikotin, Koffein und berauschende Substanzen von verschiedene Pflanzen, wie beispielsweise dem Fliegenpilz, haben zwar eine vergleichbare Wirkung, sind jedoch vom Betäubungsmittelgesetz nicht erfasst und folglich legale Drogen.
Die am häufigsten in Deutschland konsumierten illegalen Drogen sind:
- Cannabis
- Amphetamine
- Kokain
- Opiate
Strafrechtliche Konsequenzen
Zweck des Betäubungsmittelgesetzes ist es, die Volksgesundheit vor dem Missbrauch von illegalen Drogen zu schützen. Daher sind nahezu alle Umgangsformen mit illegalen Drogen verboten. Welches Verhalten genau strafbar ist, regelt das Betäubungsmittelgesetz.
Besonders relevant ist dabei:
- Der Handel
- Die Einfuhr und Ausfuhr
- Der Besitz
- Der Anbau und die Herstellung
- Der Verkauf und die Abgabe
- Der Erwerb
Mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe wird u.a. bestraft:
- Die Abgabe an Jugendliche
- Der Bandenhandel
- Herstellung, Abgabe, Einfuhr, Besitz und das Handeltreiben mit nicht geringen Mengen
Einige Umgangsformen sind zwar verboten, werden aber nicht strafrechtlich sanktioniert. Dieses Handeln stellt lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar und wird in der Regel mit einem Ordnungsgeld geahndet.
Absehen von Strafe bei besonders leichten Fällen
Das Betäubungsmittelgesetz sieht in einigen Fällen vor, dass die Staatsanwaltschaft von einer Verfolgung und das Gericht von einer Strafe absehen kann, wenn das Betäubungsmittel nur in geringen Mengen vorliegt und dem Eigenverbrauch dient.
Welche Mengen als gering angesehen werden, ist gesetzlich nicht geregelt, wurde jedoch durch die Gerichte festgelegt und richtet sich nach dem Tagesbedarf eines nicht abhängigen Konsumenten mit maximal 3 Konsumeinheiten pro Tag.
So ist aktuell bei Cannabis eine Wirkstoffmenge von 0,045 g THC, bei Kokain eine Wirkstoffmenge von 0,1g KHCl und bei Heroin eine Wirkstoffmenge von 0,03g HHCl als gering zu werten.
Die Besonderheiten bei drogenabhängigen Straftätern
Aufgrund des teilweise extrem schnellen Eintritts einer Abhängigkeit beim Konsum von illegalen Drogen und der zwangsläufigen einhergehenden Kriminalisierung bei der Beschaffung der Droge, gilt für drogenabhängige Menschen der Grundsatz „Therapie statt Strafe“.
So ist es möglich, dass unter gewissen Umständen, bei abhängigen Tätern von einer Strafverfolgung gänzlich abgesehen wird oder bei einem verurteilten Straftäter die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zurückgestellt wird, wenn der Verurteilte einwilligt sich in therapeutische Behandlung zu begeben. Die Zeit, welche für die Therapie aufgewendet wurde, kann dann auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet werden.
Achtung! Diese Regelungen gelten jedoch nicht für Abhängige von legalen Drogen. Eine Anrechnung eines Alkoholentzuges kann somit nicht auf die Freiheitsstrafe angerechnet werden!
Die Notwendigkeit eines Strafverteidigers
Das Betäubungsmittelrecht ist ein strafrechtliches Nebengebiet mit diversen Sonderregelungen und Abweichungen von der Strafprozessordnung. Daher bedarf es eines Rechtsanwalts für Strafrecht mit besonderen Kenntnissen im Betäubungsmittelrecht.
Probleme haben viele Beschuldigte aber auch Rechtsanwälte, die nicht auf das Strafrecht spezialisiert sind, wenn es darum geht zu bestimmen, wann eine „geringe Menge“ vorliegt und folglich ein Absehen von Strafe denkbar ist. Unklarheit besteht bereits dabei, ob das Gewicht des Inhaltsstoffes oder das Reingewicht des Stoffes maßgeblich ist.
Zudem bestehen im Umgang mit dem Betäubungsmittelgesetz diverse Irrtümer.
Beispielsweise ist der eigentliche Konsum von illegalen Drogen zwar an sich nicht strafbar, jedoch wird dabei oft übersehen, dass dies keine Strafbarkeitslücke darstellt. Denn schon allein der Besitz von illegalen Drogen ist strafbar. Konsum ohne den Besitz ist kaum denkbar.
Besonders relevant dürfte es für einige Beschuldigte sein, dass die Verurteilung nach dem BtMG häufig auch den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge hat. Dies muss zwingend bei Beschuldigten verhindert werden, die berufsbedingt auf einen Führerschein angewiesen sind.
Lassen Sie sich hier von jemandem vertreten, der sich mit den Besonderheiten des Betäubungsmittelrechts gut auskennt und die richtigen Verteidigungsstrategien beherrscht.